Unterhalt

Erbrachte Leistungen für die Familie werden als sich entsprechend angesehen, so steht z.B. die Betreuung der minderjährigen Kinder der Zahlung von Unterhalt gleich. 
Barunterhaltspflichtig für den Kindesunterhalt ist nur derjenige, der die Kinder nicht betreut, man orientiert sich allgemein an der „Düsseldorfer Tabelle“. Nur im Wechselmodell, d.h. der Betreuung der Kinder durch beide Eltern im gleichen zeitlichen Umfang, sind beide Elternteile entsprechend ihrer Einkünfte unterhaltspflichtig. 



Besteht bei den Kindern neben dem Unterhalt Mehr- bzw. Sonderbedarf, ist dieser von den Eltern zusammen entsprechend ihrer jeweiligen Einkommensverhältnisse zu tragen. 



Das gewählte Betreuungsmodell wirkt sich zudem auf Ehegattenunterhaltsansprüche aus, auf Unterhaltsansprüche des betreuenden, nicht verheirateten Elternteils nur sehr eingeschränkt und das auch nur dann, wenn die Eltern zuvor als Familie gemeinsam gelebt haben. 



Bei Ehegatten bestehen im ersten Jahr nach der Trennung, vorher ist eine Scheidung in der Regel nicht möglich, im Grundsatz uneingeschränkt Unterhaltsansprüche. Auf diese kann von Gesetzes wegen nicht verzichtet werden. Im ersten Trennungsjahr soll so der bisherige Status der Eheleute beibehalten bleiben, um das Zerwürfnis nicht weiter voran zu treiben, der Staat hat - historisch - erklärter Maßen ein Interesse daran, dass die Ehe „wieder wird“. Das Trennungsjahr soll also der Besinnung und der Klärung der Frage dienen, ob die Ehe fortgesetzt oder aber beendet werden soll.



Nach der Scheidung bestehen Unterhaltsansprüche nur dann, wenn bestimmte gesetzlich definierte Tatbestände erfüllt sind. Ein nachehelicher Unterhaltstatbestand ist der Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung.



Grundsätzlich gilt nach der Rechtskraft der Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung. Für den die Kinder betreuenden Elternteil entstehen deswegen nach einer Scheidung trotz dieser Belastung ggf. auch umfangreiche Erwerbsobliegenheiten (-pflichten), wenn die Kinder bereits das Kindergarten- oder Schulalter erreicht haben und auch dann, wenn der betreuende Elternteil bislang nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig war.



Der zum Unterhalt Verpflichtete wird, um eine Befristung des Unterhalts zu erreichen, behaupten, es seien keine durch die Ehe bedingten Nachteile entstanden. Der Unterhaltsberechtigte muss seinerseits diese Behauptung substantiiert bestreiten und genau darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sind. Entscheidend ist immer die Betrachtung des konkreten Einzelfalls.

Seit 2011 gilt die EG-Unterhaltsverordnung. Dies bedeutet für Kinder und andere Unterhaltsberechtigte eine deutliche Erleichterung bei der europaweiten Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.

Immer mehr auch erleben wir auch die Bedürftigkeit der älteren Menschen, Unterhaltsansprüche der eigenen Eltern, meist geltend gemacht über das Sozialamt sind leider kein Seltenheit mehr