Güterrecht

Neben den kinder- und unterhaltsrelevanten Regelungsbereichen ist im Falle einer Scheidung das Vermögen auseinanderzusetzen, ggf. ein Zugewinn auszugleichen, evtl. sind Schulden zu verteilen. Ferner müssen Regelungen über die zuvor gemeinsam bewohnte Wohnung getroffen und gemeinsame Haushaltsgegenstände aufgeteilt werden.

Auch hier gilt der Grundsatz, dass beide Partner in gleichem Maße zum „Erfolg“ der Ehe beigetragen haben, was in dieser Zeit hinzugewonnen wurde, soll geteilt werden. Der gesetzlich vorgesehene Güterstand heißt deswegen Zugewinngemeinschaft, er ist aber vom Grundsatz her nichts anderes als eine modifizierte Gütertrennung, jeder bleibt nämlich Eigentümer des auf seinen Namen eingetragenen oder angelegten Vermögens, nur das „mehr“ wird ausgeglichen. Hier wie im Unterhaltsrecht besteht eine Verpflichtung, einander umfassend Auskunft zu erteilen.



Da sich Streitigkeiten zwischen den Eltern, auch in „nur“ vermögensrechtlichen Bereichen oft trotzdem, jedenfalls indirekt, auf die Kinder auswirken, kann es sinnvoll sein, Regelungen für den Fall einer Trennung bereits in Zeiten zu treffen, in denen sich die Eltern verstehen und damit auch eher in der Lage sind, der Position des anderen die angemessene Wertschätzung entgegen zu bringen. Juristisch ist dies grundsätzlich jederzeit möglich, bekannter ist der Ehevertrag vor der Heirat.

Ist die Krise schon da, kann in bestimmten Einzelfällen eine Mediation helfen, im gemeinsamen Interesse der Kinder schonende Lösungen zu finden. Nie sollten Sie dabei darauf verzichten, alle Alternativen abzuwägen.