Kindessorge
Die elterliche Sorge verbleibt auch nach der Trennung bei beiden auch zuvor schon sorgeberechtigten Elternteilen. Wer aber das Kind bei sich wohnen hat und betreut, bestimmt auch die Dinge und Abläufe des täglichen Lebens. Entspricht dies - objektiv - nicht dem Kindeswohl, muss zunächst das Jugendamt eingeschaltet werden, findet sich so keine Lösung, entscheidet das Familiengericht auf Antrag über das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Die Zeit mit den Kindern wird für den nichtbetreuenden Elternteil als Umgangsrecht (Besuchsrecht) bezeichnet, welches übrigens sowohl ein Recht dieses Elternteils, als auch dessen Pflicht, nämlich ein eigener Anspruch der Kinder ist. Strikte Vorgaben gibt es nicht, es entscheidet das Wohl des Kindes. Sehr oft erleben wir leider, dass der Umgang als Waffe eingesetzt wird.